Im Nachtrag zur Replik macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die erwähnte Verfügung vom 13. Februar 2012 durchaus Sinn ergebe. Dadurch werde nämlich suggeriert, dass nicht sie (die Oberstaatsanwältin) in diesem Verfahren bisher untätig geblieben sei, sondern ein anderer Staatsanwalt. Im Übrigen nehme sie (einmal mehr) nichtzu den wesentlichenVorwürfen in der Aufsichtseingabe Stellung, sondern beschränke sich auf allgemeine Ausführungen zur Rechtshilfe. Es sei schon vor dem 1. März 2015 möglich gewesen, Rechtshilfegesuche durch Staatsanwälte und sogar Assistenten zu behandeln (Art. 44c Abs. 1 lit. c und Art. 60c Abs. 1 GOG).