18.2 In Ihrem Nachtrag zur Stellungnahme führt die Oberstaatsanwältin aus, die interne Verfügung vom 13. Februar 2012 sage ihr nichts und sei sinnlos. Sie habe sich denn auch nicht in den Akten befunden. Sie vermöge nichtzu beurteilen,ob es sich um ein Muster oder einen Entwurf handle. Bis zur entsprechendenGesetzesänderung am 1. März 2015 habe sie gestützt auf Art. 60c GOG i.V.m. dem Reglement über die Organisation der Staatsanwaltschaft Ok>waldenalle internationalenVerfahren selber geführt, da eine Fallführung durch einen Staatsanwalt nicht möglichgewesen sei. Trotzdem seien offenbar solche Verfahren geführt worden, was sie nachträglich gebilligt habe. Beim vorliegenden Fall deute