Seite 83 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahmen: Die Oberstaatsanwältinhat (auch) vorliegendzu Unrecht eine Nichtanhandnahmeverfügungerlassen. Sie wird zu analysieren haben, weshalb ihre Verfügungen über das tolerierbareMass hinaus rechtsfehlerhafterlassen werden. Ob dadurch der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt ist, wird strafrechtlich näher zu untersuchen sein.