a StPO nicht an die Hand zu nehmen, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Sie erwähnte in ihrer Stellungnahme denn auch, dass sie die Umstände im Einzelfallberücksichtigen und dann allenfallseine Einstellung vornehmen werde. Weshalb sie dennoch eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, erscheint nicht einsichtig und erweist sich als bundesrechtswidrig.Ob dadurch der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfülltist, wird strafrechtlich näher zu untersuchen sein.