17.8.2 Dass die Oberstaatsanwältin eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, erscheint fragwürdig. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme führte sie nämlich aus, dass sie die Polizei angewiesenhabe, den Beschuldigtenzu verzeigen.Weiter ist unbestritten,dass der Beschuldigte ohne Fahrberechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Aktenlage ist es nicht statthaft, in der Folge das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.