17.8 17.8.1 Anlässlich der Befragung konnte die Oberstaatsanwältin nicht plausibel darlegen, weshatb sie eine Nichtanhandnahmeverfügungerlassen hat. Sie habe nichtgewollt,dass die Polizei aus Opportunitätsgründengewisse Fälle nichtverzeige. Für sie schliesse dies eine Nichtanhandnahme nicht aus (Protokoll, Fragen 400 ff.)