Seite 82 eine Amtspflicht erfüllt habe, indem er seiner Berufspflicht nachgekommen sei (Protokoll, Fragen 408 f.). Dieses Argument ist offensichtlichunzutreffend,zumal Art. 14 StGB verlangt, dass die Handlung durch ein Gesetz – gemeint ist ein Gesetz im formellen Sinn (vgl. Niggli/Göhlich, Basler KommentarStrafrecht,Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 14 N. 10 ff.) – geboten bzw. erlaubt ist. Dies trifft im vorliegenden Zusammenhang klarerweise nicht zu.