Die Oberstaatsanwältin erwähnt das Vorhandensein eines "Rechtfertigungsgrundes", lässt aber dessen gesetzliche Grundlage offen. So wird aus der Nichtanhandnahmeverfügung nicht klar, ob eine gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB) oder ein Notstand (Art. 17 f. StGB) vorliegt. Diese Institutewerden denn auch nicht weiter ausgeführt. Im Rahmen der Befragung präzisierte sie, dass der Beschuldigte eine Amtshand lung bzw.