Da die Strasse von X nach Y ohnehin zuerst mit dem Schneepflug vom Schnee befreit werden musste, bevor mIt dem Salzen begonnen werden konnte, lag keine Dringlichkeitvor, der nur mit einer Missachtung der nicht bestehenden Fahrbewilligung begegnet werden konnte. Es hätten als Fahrer weitere Personen angefordert werden können, wie etwa der Fahrer des Schneepflugs, der nach der Schneeräumung zusammen mit dem Beschuldigten die Schwarzräumung hätte übernehmen können. Dass der Beschuldigte im Sinne der effizienten Auftragseriedigung und nach Rücksprache mit seinem (übermüdeten) Arbeitskollegen selber das Streufahrzeug steuerte, mag bei der Strafzumessung berücksichtigtwerden. 17.7