Die Oberstaatsanwältin begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung aktenwidrig damit, dass der Beschuldigte "von den Behörden notfallmässig aufgeboten" worden sei, die Strassen zu räumen. Weder wurde der Beschuldigte von der (polizeilichen) Behörde aufgeboten noch handeltees sich um einen akuten Notfall.Da die Strasse von X nach Y ohnehin zuerst mit dem Schneepflug vom Schnee befreit werden musste, bevor mIt dem Salzen begonnen werden konnte, lag keine Dringlichkeitvor, der nur mit einer Missachtung der nicht bestehenden Fahrbewilligung begegnet werden konnte.