Entsprechend wurde der Beschuldigte von dieser auch nichtwährend des Winterdiensteinsatzes mit dem Straftatbestanddes Fahrens ohne Führerausweiskonfrontiert,sondern erst am Folgetag. Diese Sachverhaltsabweichungen ändern nichts am Umstand, dass der Beschuldigte nicht von der Polizei für den Winterdienst aufgebotenwurde, sondern aus eigener Initiativein den Einsatz ging, da sich sein Arbeitskollege wegen Übermüdung als nicht fahrfähig bezeichnete. 17.6