17.5 Gemäss Aktenlage hat sich der Sachverhalt im Wesentlichenso zugetragen, wie er von der Staatsanwaltschaft geschildert worden ist. Abweichungen bestehen hinsichtlichdes Zeitpunktesder Beanzeigung und des Ablaufs der Begegnungdes Beschuldigtenmit der Polizeipatrouille zwischen X und Y. So fand S. erst am Folgetag des Winterdiensteinsatzes heraus, dass dem Beschuldigtender Führerausweisentzogenworden ist und informieNe daraufhin den Polizeiposten X, nicht jedoch die nächtliche PolizeipatrouiIËe.Entsprechend wurde der Beschuldigte von dieser auch nichtwährend des Winterdiensteinsatzes mit dem Straftatbestanddes Fahrens ohne Führerausweiskonfrontiert,sondern erst am Folgetag.