17.4.2 Staatsanwalt DD. erläuterteauf entsprechende Fragen hin die Praxis der internenVerfahrensabtretungen, wie sie im vorliegenden Fall stattgefunden hat (Protokoll, Fragen 43 ff.). Dies funktionierein der Regel pragmatisch, je nach persönlicher Bekanntschaft mit einer Verfahrenspartei. Es könne auch vorkommen, dass bei einem Staatsanwalt schon ein Verfahren hängig sei und die Fälle zusammen beurteiltwerden mussten. Im vorliegenden Fall sei er einfach stutzig geworden, da im Polizeirapport etwas von rechtfertigendem Notstand gestanden sei. Solche juristischen Feinheiten kenne ein Polizist nicht. Nach den Aussagen sei für ihn klar gewesen, den Mann zu verurteilen.