17.4 17.4.1 Bei der Befragung räumte die Oberstaatsanwältinden geschildertenSachverhalt ein, soweit sie sich daran erinnern konnte (Protokoll,Fragen 394 ff.). Sie habe einen Rechtfertigungsgrund des Beschuldigten darin gesehen, dass er nicht aus eigenem Antrieb in diese Situation gekommen, sondern dazu aufgeboten worden sei. Sie konnte sich nicht erklären, weshalb sie das aktenwidrig falsch im Kopf bzw. falsch verstanden hat (Protokoll, Fragen 405 ff.).