17.3 Die Staatsanwaltschaftreplizierte,dass die Behauptungen der Oberstaatsanwältinaktenwidrig seien. Der Beschuldigte sei nicht von der Polizei aufgeboten worden, was dieser in der Einvernahme auch unumwunden eingeräumt habe. Die Polizeipatrouillehabe der Einsatzzentrale mitgeteilt,dass der Beschuldigte am Salzen sei und daher niemand weiterer vom Strassenunterhaltsdienst aufgeboten werden müsse. Polizist S. habe diesen Funkspruch gehört und, da er gerade am Sichten der Liste des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden Nidwalden (VSZ) betreffend Führerausweisentzüge gewesen sei, entsprechende Meldung an die Polizeipatrouillegemacht.