Gemäss Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte aber von keiner Behörde zur Strassenräumung aufgefordert worden. Er habe vielmehr den Entschluss gefasst, die Strassenräumung trotz entzogenen Führerausweises selber auszuführen, weil sein Arbeitskollege wegen Übermüdung durch frühere Einsätze bereits geschlafen habe. 17.2 Die Oberstaatsanwältin führt in ihrer schriftlichenStellungnahme aus, dass sie von Polizist S. beratend beigezogen worden sei. Er habe sie gefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, in diesem Verfahren von Strafe Umgang zu nehmen oder ob er eine Verzeigung machen solle, obschon sie als Polizei den Beschuldigtenaufgeboten und damit unwissentlichin