Die Oberstaatsanwältin habe in der Folge jedoch den Fall am 18. Juni 2018 auf sich umschreiben lassen. Wegen des angeblichen Rechtfertigungsgrundes habe sie am 20. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügungerlassen. Als Begründung habe sie aktenwidrigausgeführt: "Im vorliegendenFall wurde der Beschuldigtevon den Behörden notfallmässig aufgeboten, die Strassen zu räumen. Da sein Kollege aus gesundheitlichen Gründen den Dienst nicht verrichten konnte, erledigte der Beschuldigte die Arbeit, obschon ihm der Führerausweis entzogen war." Gemäss Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte aber von keiner Behörde zur Strassenräumung aufgefordert worden.