Massnahme: Ob die Oberstaatsanwältindurch die vorliegende formell und materiellfehlerhafte Falllösung den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt hat, wird strafrechtlich näher zu untersuchen sein. 17. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 18 1392 17.1