Seite 79 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwältin hat die Stellungnahme des beschuldigten Polizisten möglicherweise beeinflusst, indem sie ihm die Verfahrensakten vorgängig zu seiner Stellungnahme zukommen liess. Künftig wird in solchen Fällen die Akteneinsicht nach den Regeln von Art. 101 f. StPO und unter Verzicht der Aussagenbeeinflussung durchzuführen sein. Die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwältehaben überdiesbei jedem eröffnetenFall eine Eröffnungsverfügungim Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO zu erlassen und zu akturieren.