16.9 Weiter erscheint es in inhaltlicherHinsicht mehr als fragwürdig, dem Polizisten vor der eigenen Stellungnahmedie Verfahrensakten zukommen zu lassen, konnteer doch dadurch die Aussagen der Anzeigerin vorgängig analysieren und seine Version des Sachverhaltes entsprechend darauf abstimmen. Den Akten lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass eine Eröffnungsverfügung im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO ergangen wäre. Durch dieses Unterlassen hat die Oberstaatsanwältin Bundesrecht verletzt.