Verlangt wird korrekterweisevielmehrein der notwendigenSorgfalt entsprechendes Handelndes Hundehalters. Die Oberstaatsanwältinhätte vor diesem Hintergrund nicht nur die Ursachen für das Ausreissen des Hundes prüfen müssen, sondern insbesondere,ob der vom Hund niedergedrückteZaun geeignet war, den Schutz von Mensch und Tier zu gewährleisten.Wäre dies der Fall gewesen, hätte kein Verstoss gegen die Sorgfaltspflichtenvon Art. 1 Hundegesetz vorgelegen.