16.8 Indemder Hund des Polizistenaus eigener Kraft und ohne grössere Anstrengungden Gartenzaun niederdrücken und somit aus dem Garten des Polizisten entweichenkonnte, erscheint zumindest fraglich, ob Art. 1 Hundegesetz nicht verletzt worden ist, soll der Hundehalterdoch den Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichenund privaten Anlagen gewährleisten. Im Einklang mit der Oberstaatsanwältin stellt diese Bestimmung kein Erfolgsdeliktdar. Verlangt wird korrekterweisevielmehrein der notwendigenSorgfalt entsprechendes Handelndes Hundehalters.