Gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Hunde so zu halten, dass der Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichenund privaten Anlagen gewährleistetist. Die Hundehalterhaben nach Art. 1 Abs. 2 Hundegesetz ihre Hunde so zu beaufsichtigen,dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder durch unzumutbares Gebell oder auf andere Weise belästigen, und so zu warten, dass sie keine Anlagen, wie Trottoirs, Geh- und Wanderwege, fremde Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätzesowie landwirtschaftlicheKulturen während der Vegetationszeit, verunreinigen.