Seite 78 16.7 Vor diesem Hintergrundverneinte die Oberstaatsanwältineine Verletzung des Gesetzes über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979 (GDB 818.3). Gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Hunde so zu halten, dass der Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichenund privaten Anlagen gewährleistetist.