16.6 Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft der Oberstaatsanwältin vor, die Strafuntersuchung nach Eingang der Stetlungnahme des Polizisten ohne weitere Untersuchungshandlungen eingestelltzu haben. Dies trifftgrundsätzlich zu. Immerhin holte sie vorher bei der den verletzten Hund behandelnden Tierärztin einen Bericht zu dessen Verletzungen ein. Die Einstellungbegründete die Oberstaatsanwältingestützt auf die schriftlicheStellungnahme des Polizisten. Dieser begründetden Angriff seines Hundes damit,dass der andere Hund seinen Hund provoziert habe, indem er freilaufend zu seinem Grundstück gelangt sei und den eigenen Hund angebellthabe. Diesem sei es daraufhin gelungen, den Gar-