Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat die in der Strafprozessordnung statuierte Vorgehensweise bei Begehren um Akteneinsichtgemäss Art. 102 StPO zwingend einzuhalten. Andernfalls besteht die konkrete Gefahr, dass Verfahren mangels vollständiger Akten nicht sachgerecht geführt werden können.