Warum die Oberstaatsanwältin ausserdem die Akten dem beschuldigtenPolizistenohne Einsichtsgesuch zukommen liess, ist nicht ersichtlich und konnte von ihr auch auf Nachfrage hin nicht plausibel erklärt werden. Sie gefährdete mit der Zustellung der Originalakten die Möglichkeit, ein Verfahren sachgerecht zu führen, da bei dieser Vorgehensweise nicht auszuschliessen ist, dass belastende Akten durch den Beschuldigten entfernt werden. Dies gilt umso mehr als die Oberstaatsanwältin nicht systematisch Aktenverzeichnisse und VerfahrensprotokoËIeführt (hierzu oben E. 5.4)