Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen. Indem die Oberstaatsanwältin dem beschuldigten Polizisten die Akten – soweit ersichtlich– von Amtes wegen und im Originalzugestellthat, verletzte sie Art. 102 StPO, wonach eine Zustellung von Originalaktennur bei anderen Behörden und den Rechtsbeiständen statthaft ist. Warum die Oberstaatsanwältin ausserdem die Akten dem beschuldigtenPolizistenohne Einsichtsgesuch zukommen liess, ist nicht ersichtlich und konnte von ihr auch auf Nachfrage hin nicht plausibel erklärt werden.