Seite 77 16.5 Die Vorgehensweise bei einer beantragtenAkteneinsicht regelt Art. 102 StPO. Die Verfahrensleitung entscheidet demnach über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräucheund Verzögerungenzu verhindern und berechtigteGeheimhaltungsinteressen zu schützen. Die Akten sind dabei am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweisebei einer anderen Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt.