16.4.2 Die Oberstaatsanwältin äusserte bei der Befragungdahingehend(Protokoll,Fragen 381 ff.), dass sie sich nicht mehr an eine Aktenweitergabe erinnern könne. Es sei aber möglich, dass sie diese dem Beschuldigten zur Stellungnahme zugestellt habe, wobei sie auf das Verfahren AK 010 12 1844 (oben E. 13.4.2) verwies. In diesem Verfahren stellte sie die Akten nur in Kopie und der Rechtsvertreterindes Anzeigestellers- nicht einem Beschuldigten – zu. Insofern lassen sich die beiden Sachverhalte nicht vergleichen.