Die Staatsanwaltschaft kritisiert weiter den gemäss Aktenlage unbestrittenen Umstand, dass die Oberstaatsanwältin dem beschuldigten Polizisten die Originalakten zukommen liess. Im Rahmen der Befragung präzisierte Staatsanwalt DD. (Protokoll,Frage 41), dass Originalakten in keiner Situation an einen Beschuldigten weitergegeben würden, sondern lediglichan Anwälte. Die Gesetzeslage sei eindeutig. Er habe sogar einmal ein Aufsichtsverfahren eingeleitet, weil ein Anwalt seinem Klienten die Originalakten weItergegeben habe.