Vielmehr ist je nach betroffenem Polizisten ein Staatsanwalt als fallzuständig zu erklären, der mit dem Polizisten möglichst wenige Berührungspunkte beruflicher oder privater Natur aufweist. Bei Kaderangehörigen der Polizei bestehen hingegen seitens der Staatsanwälte engere Berührungspunkte, weshalb hier die Oberstaatsanwaltschaft selber oder ein ausserordentlicher Staatsanwaltden Fall zu übernehmen hat. 16.4 16.4. 1