Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlungen: Die Fallzuständigkeitender einzelnen Staatsanwälte und der Oberstaatsanwaltschaft sollten aus den Akten oder zumindest aus dem Aktendeckel ersichtlich sein. Betreffend Fallzuständigkeit ist es nicht sinnvoll, dass bei gewöhnlichen Polizisten unbesehen der konkreten Person immer die Oberstaatsanwältin fallzuständig sein müsste oder gar ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen wäre. Vielmehr ist je nach betroffenem Polizisten ein Staatsanwalt als fallzuständig zu erklären, der mit dem Polizisten möglichst wenige Berührungspunkte beruflicher oder privater Natur aufweist.