16.3.2 Anders zu entscheiden ist allerdings bei einem Kadermitgliedder Polizei, wie etwa dem POlizeikommandarIter1,dessen Stellvertreter oder dem Verantwortlichen der verschiedenen Abteilungenwie der Kriminalpolizeioder der Verkehrs- und Sicherheitspolizei.Zu diesen Personen bestehen seitens Staatsanwaltschaft naturgemäss engere Anknüpfungs- Seite 76 punkte, weshalb sich hier je nach Fallkonstellationeine Fallbearbeitungdurch die Oberstaatsanwältin oder einen externen ausserordentlichen Staatsanwalt aufdrängen würde.