Vielmehr ist je nach betroffenem Polizisten ein Staatsanwalt als fallzuständig zu erklären, der mit dem Polizisten mög- Ëichstwenige Berührungspunkte beruflicher oder privater Natur aufweist. Ob die Sekretärinnen der betreffendenStaatsanwälte mit – anderen – Polizisten liiertsind oder nicht, darf dabei keine Rolle spielen, zumal alle Mitarbeiterder Staatsanwaltschaftdem Amtsgeheimnis unterstehen und eine Verletzung strafrechtlich relevant ist (Art. 320 StGB).