schwierig wäre, die Strafuntersuchung zu führen, ohne gleichzeitig den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Diese Kriterien erscheinen gegenüber gewöhnlichen Polizisten des Polizeikorps sinnvoll. Es ist hingegen nicht sinnvoll, dass bei diesen Polizisten unbesehen der konkreten Person immer die Oberstaatsanwältin fallzuständig sein müsste oder gar ein ausserordentlicherStaatsanwalt einzusetzen wäre. Vielmehr ist je nach betroffenem Polizisten ein Staatsanwalt als fallzuständig zu erklären, der mit dem Polizisten mög- Ëichstwenige Berührungspunkte beruflicher oder privater Natur aufweist.