Das Obergericht behandeltein der Vergangenheit Ausstandsverfahren der Oberstaatsanwältin und von Staatsanwälten im Zusammenhang mit administrativ vorgesetzten Behörden wie den Regierungsrat (AB 13/010) oder einzelner Regierungsmitglieder (W 11/006), aber auch gegenüber einem Polizisten (W 10/003) und setzte entsprechend ausserordentliche Staatsanwälte zur Behandlung des Strafverfahrens ein. In letzterem Fall begründete der fallzuständige Verhörrichter, dass es sich beim Angeschuldigten um einen langjährigenAngehörigen der KantonspolizeiObwalden handle, gegenüber welchem ihm ein Weisungsrecht zustehe und mit welchem er in regelmässigem und engem beruflichen Kontakt stehe, weshalb es