Die Notwendigkeit einer Behandlung beanzeigter Straftaten von Polizisten durch einen bestimrnten Staatsanwalt bzw. die Oberstaatsanwältin kann nichtgenerell-abstraktbeantwortetwerden. Das Obergericht behandeltein der Vergangenheit Ausstandsverfahren der Oberstaatsanwältin und von Staatsanwälten im Zusammenhang mit administrativ vorgesetzten Behörden wie den Regierungsrat (AB 13/010) oder einzelner Regierungsmitglieder (W 11/006), aber auch gegenüber einem Polizisten (W 10/003) und setzte entsprechend ausserordentliche Staatsanwälte zur Behandlung des Strafverfahrens ein.