16.3 16.3.1 Das der Oberstaatsanwältin vorgeworfene an sich Ziehen des vorliegenden Falles ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus dem Polizeibericht vom 10. April 2011 geht lediglich hervor, dass StaatsanwältinR. über den Fall orientiertworden ist. Es wäre vor diesem Hintergrund wünschenswert, dass die Fallzuständigkeiten aus den Akten oder zumindest aus dem Aktendeckel ersichtlich sind. Die Notwendigkeit einer Behandlung beanzeigter Straftaten von Polizisten durch einen bestimrnten Staatsanwalt bzw. die Oberstaatsanwältin kann nichtgenerell-abstraktbeantwortetwerden.