Die Oberstaatsanwältin räumte in ihrer Duplik ein, es sei umstritten, ob in Fällen wie dem vorliegenden gegen Angehörige des eigenen Polizeikorps, das Verfahren durch einen externen Verfahrensleiterzu führen sei. Da sie diese Frage für sich bis anhin nicht konsequent entschieden habe, könne sie nicht ausschliessen, zu Beginn von der Möglichkeit des Einsatzes eines ausserordentlichen Oberstaatsanwaltes gesprochen zu haben. 16.3