Die Oberstaatsanwältin bestritt in ihrer Stellungnahme, dass es vorliegend um die Etnsetzung eines ausserordentlichenStaatsanwaltes gegangen sei. Hintergrundhabe vielmehr der Umstand gespielt, dass in Straffälle involvierte Polizisten nicht durch die enger in der Falterledigung mit der Polizei zusammenarbeitenden Staatsanwälte erledigt würden. Zudem seien alle Sekretärinnen der Staatsanwälte, ausser der gemeinsamen Sekretärin von ihr und Staatsanwalt Y., mit Polizisten liiert. Entsprechend habe sie entschieden, solche Fälle in ihrer Funktion als Oberstaatsanwältin zu behandeln, da bei ihr die Verstrickungen nicht so eng seien.