Dies habe sie damit begründet, dass der Beschuldigte ein Angehöriger der Kantonspolizei Obwalden sei, obwohl sie zunächst erwähnt habe, einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen. In der Folge habe sie dem beschuldigten Polizisten die Originalakten zur Einsicht-und Stellungnahmezukommen lassen. Nach Eingang der Stellungnahmehabe sie die Strafuntersuchung sodann ohne weitere Untersuchungshandlungen eingestellt. 16.2