Dieses Verfahren beschlägt die Frage allfälliger Begünstigungshandlungen durch die Oberstaatsanwältin. Gegenstand des Strafverfahrens bildete die Verletzung des Nachbarhundes durch den Hund des beschuldigtenPolizisten der KantonspolizeiObwalden. Die Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin im konkreten Fall vor, diesen ursprünglich auf die damalige Staatsanwältin angelegten Fall an sich gezogen zu haben. Dies habe sie damit begründet, dass der Beschuldigte ein Angehöriger der Kantonspolizei Obwalden sei, obwohl sie zunächst erwähnt habe, einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen.