15.7 Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft Obwalden erscheint die im vorliegenden Zusammenhang gewählte Gerichtsstandslösung nachvollziehbar. Sie trägt zwar nicht dem Grundsatz der einheitlichen Verfahrensführung gegen dieselbe Person Rechnung, lässt sich aber bereits deshalb rechtfertigen, weil die im Kanton Obwalden begangenen Delikte fertig oder fast fertig untersucht waren, währenddem die Ermittlungen im Kanton Uri erst in einer frühen Phase standen. Vor dem Hintergrund einer zügigen und möglichst zeËtverzugslosen Strafverfolgung lagen somit durchaus "andere triftigeGründe" im Sinne von Art. 38 Abs. 1 bzw. Art. 40 Abs. 3 StPO vor, die einen abweichendenGe-