40 Abs. 3 StPO bei Gerichtsstandskonflikten,bei denen auf dem Verhandlungsweg eine Einigung herbeigeführtwurde. Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde, wie eine kantonale Oberstaatsanwaltschaft, kann demnach einen andern als den in den Artikeln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.