15.6 Diese bilateral vereinbarten Fallzuständigkeiten wichen von der gesetzlichen Ordnung über die Gerichtsstände (Art. 31 ff. StPO) ab. Dies ist nach Art. 38 Abs. 1 StPO unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Nach dieser Bestimmung können die Staatsanwaltschaften untereinandereinen anderen als den in den Art. 31–37StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftigeGründe vorliegen. Eine nämliche Bestimmung findet sich in Art. 40 Abs. 3 StPO bei Gerichtsstandskonflikten,bei denen auf dem Verhandlungsweg eine Einigung herbeigeführtwurde.