Der Urner Oberstaatsanwalt führte im Antwortschreiben vom 23. Dezember 2011 (SG 11/009/II,act. 11) aus, dass die Rolle von S. im Verfahren gegen W. zunächst unklar gewesen sei, so dass sich er und die Obwaldner Oberstaatsanwältin darauf verständigthätten, die Verfahren getrenntzu führen. Als der Kanton Uri die Untersuchung gegen W. auf Anstiftung zu Mord bzw. Mittäterschaftzu Mord (Versuch) ausgedehnt habe, sei erneut über den Gerichtsstand gestrittenworden. Es habe sich ausserdem gezeigt, dass die getrennte Verfahrensführung aus prozessökonomischenGründen