Bevor der damalige Kantonsgerichtspräsident II von Obwalden die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ansetzte, erkundigte er sich beim Oberstaatsanwalt des Kantons Uri, wie die Verfahrenskoordinationin Sachen S. zwischen den Kantonen Obwalden und Uri gelöst worden war. Der Urner Oberstaatsanwalt führte im Antwortschreiben vom 23. Dezember 2011 (SG 11/009/II,act. 11) aus, dass die Rolle von S. im Verfahren gegen W. zunächst unklar gewesen sei, so dass sich er und die Obwaldner Oberstaatsanwältin darauf verständigthätten, die Verfahren getrenntzu führen.