15.4 Die Oberstaatsanwältin verweist in ihrer Duplikauf den Umstand,dass im KantonUri nicht ein Verfahren wegen Mordversuchs, sondern wegen Tötungsversuchs durch S. eröffnet worden sei. Somit sei der Kanton Obwalden, der einen früheren Tötungsversuch von S. zu untersuchen gehabt habe, solange zuständig geblieben, bis im Kanton Uri der Zusammenhang mit dem Verfahren W., der S. als Auftragskillerengagiert habe, erstellt gewesen sei.