15.3.2 Die Oberstaatsanwältin irre mit der Beurteilung, dass der Kanton Obwalden das Verfahren W./S. hätte führen müssen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO sei für die Zuständigkeit der Ort des schwersten Delikts rnassgebend. Das Verfahren sei entgegen der Oberstaatsanwältin nicht mehrfach vor Bundesgericht gezogen worden. Das Verfahren sei vielmehr im abgekürztenVerfahren vor dem Kantonsgerichtam 19. Januar 2012 rechtskräftigerledigtworden. Ein Zusammenhang mit dem Fall W., der unbestrittenermassenmehrfach vor Bundesgericht anhängig gewesen sei, sei nicht ersichtlich.